Auftragsdatenverarbeitung
Die shapefruit AG („Auftragnehmer“ oder „Auftragverarbeiter“) und die andere Vertragspartei, die diesen Bedingungen zustimmt („Auftraggeber“), haben einen Vertrag (in seiner jeweils gültigen Fassung) geschlossen, unter welchem die Auftragsverarbeiterdienste erbracht werden (die „Vereinbarung“)
Diese Auftragsdatenverarbeitungsbedingungen für die Nutzung der Melde App werden zwischen der shapefruit AG und dem Kunden abgeschlossen und ergänzen die Vereinbarung. Diese Datenverarbeitungsbedingungen treten am Wirksamkeitsdatum in Kraft und ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen zu dem gleichen Regelungsgegenstand (z.B. alle Änderungs- und Zusatzvereinbarungen zur Datenverarbeitung oder Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung).
Wenn Sie diese Datenverarbeitungsbedingungen stellvertretend für den Kunden abschließen, versichern Sie, dass Sie (a) rechtlich vollumfänglich dazu befugt sind, für den Kunden diese Datenverarbeitungsbedingungen stellvertretend abzuschließen, (b) diese Datenverarbeitungsbedingungen gelesen und verstanden haben und (c) für den von Ihnen vertretenen Kunden die Annahmeerklärung zum Abschluss dieser Datenverarbeitungsbedingungen abgeben. Wenn Sie rechtlich nicht dazu befugt sind, für den Kunden rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, schließen Sie diese Datenverarbeitungsbedingungen bitte nicht ab.
1.Allgemeines
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Rahmen der Sorgfaltspflichten des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als Dienstleister ausgewählt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Auftrag ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag schriftlich erteilt. Dieser Vertrag enthält nach dem Willen der Parteien und insbesondere des Auftraggebers den schriftlichen Auftrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG bzw. Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung.
(2) Sofern in diesem Vertrag der Begriff „Datenverarbeitung“ oder „Verarbeitung“ (von Daten) benutzt wird, wird damit allgemein die Verwendung von personenbezogenen Daten verstanden. Eine Verwendung personenbezogener Daten umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Sperrung, Löschung sowie das Anonymisieren, Pseudonymisieren, Verschlüsseln oder die sonstige Nutzung von Daten.
2. Gegenstand des Auftrags
Der Auftrag des Auftraggebers an den Auftragnehmer umfasst folgende Arbeiten und/oder Leistungen:
Bereitstellung einer Plattform zur Verwaltung und Registrierung von Gästen
Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung (siehe hierzu auch Anlage 2) des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 4b, 4c BDSG bzw. Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
Art der Daten
Adressdaten
Kreis der Betroffenen
Auftraggeber, Gäste
3. Dauer des Auftrags
(1) Die Dauer des Auftrags ergibt sich aus der Laufzeit der Leistungsvereinbarung.
(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen die anzuwendenden Datenschutzvorschriften oder gegen Pflichten aus diesem Vertrag vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer den Zutritt des Auftraggebers oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vertragswidrig verweigert.
4. Vergütung
Die Vergütung des Auftragnehmers wird gesondert vereinbart.
5. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verantwortliche Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG bzw. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer .
(2) Der Auftraggeber ist als verantwortliche Stelle für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Betroffenenrechte sind gegenüber dem Auftraggeber wahrzunehmen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit zu überzeugen. Der Auftraggeber wird das Ergebnis in geeigneter Weise dokumentieren.
(4) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen können schriftlich, per Fax und per E-Mail erfolgen. Der Auftraggeber soll mündliche Weisungen, sofern diese in diesem Vertrag für Weisungen zulässig sind, unverzüglich in Textform (z.B. Fax, E-Mail) gegenüber dem Auftragnehmer bestätigen.Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 2 BDSG zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
(5) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(6) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen.
Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform mitteilen.
(7) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(8) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach § 42a BDSG, § 15a TMG und/oder § 109a TKG besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
6. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Auftraggeber erteilten ergänzenden Weisungen. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist dem Auftragnehmer untersagt, es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat. Sofern der Auftragnehmer darlegen kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen.
(2) Nicht mehr benötigte Unterlagen mit personenbezogenen Daten und Dateien dürfen erst nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber datenschutzgerecht vernichtet werden.
(3) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.S.d. § 4f BDSG bzw. Art. 37 DSGVO bestellt hat und wird diesen gegenüber dem Auftraggeber schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) benennen. Die Pflicht zur Bestätigung kann im Ermessen des Auftraggebers entfallen, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen und der Auftragnehmer nachweisen kann, dass betriebliche Regelungen bestehen, die eine Verwendung personenbezogener Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Regelungen dieses Vertrages gewährleisten.
(4) Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsmäßige Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen getrennt werden (vgl. Ziff. 8 der Anlage zu § 9 BDSG bzw. Art. 32 DSGVO).
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, die er im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, im jeweils erforderlichen Maß gesichert und vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind. Der Auftragnehmer wird Änderungen in der Organisation der Datenverarbeitung im Auftrag, die für die Sicherheit der Daten erheblich sind, vorab mit dem Auftraggeber abstimmen.
(6) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers unverzüglich mitzuteilen, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist. Ferner wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG bzw. Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragnehmer tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.
(8) Für den Fall, dass der Auftragnehmer feststellt oder Tatsachen die Annahme begründen, dass von ihm für den Auftraggeber verarbeitete
- besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9 BDSG bzw. Art. 9 DSGVO) oder
- personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen oder
- personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen oder
- personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten
unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und vollständig über Zeitpunkt, Art und Umfang des Vorfalls/der Vorfälle in Schriftform oder Textform (Fax/E-Mail) zu informieren. Die Information muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung enthalten. Die Information soll zusätzlich eine Darlegung möglicher nachteiliger Folgen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung beinhalten. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen durch den Auftragnehmer getroffen wurden, um die unrechtmäßige Übermittlung bzw. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte künftig zu verhindern.
(9) Die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers außerhalb von Betriebsstätten des Auftragnehmers oder Subunternehmern ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform oder Textform zulässig. Eine Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber in Privatwohnungen ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform oder Textform im Einzelfall zulässig.
(10) Der Auftragnehmer wird die Daten, die er im Auftrag für den Auftraggeber verarbeitet, auf geeignete Weise kennzeichnen. Sofern die Daten für verschiedene Zwecke verarbeitet werden, wird der Auftragnehmer die Daten mit dem jeweiligen Zweck kennzeichnen.
(11) An der Erstellung der Verfahrensverzeichnisse durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer mitzuwirken. Er hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.
(12) Der Auftragnehmer soll dem Auftraggeber die Person(en) benennen, die zum Empfang von Weisungen des Auftraggebers berechtigt sind.
Weisungsempfangsberechtigte Personen des Auftragnehmers sind:
Benjamin Bellardita
+49 (0) 2641 8005-63
benjamin.bellardita@shapefruit.de
Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen.
(13) Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. f DS-GVO bei der Einhaltung der in Art. 34 - 36 DS-GVO genannten Pflichten zu unterstützen:
a. Im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen und dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
b. Bei der Durchführung seiner Datenschutz-Folgenabschätzung.
c. Im Rahmen einer vorherigen Konsultation mit der Aufsichtsbehörde.
(14) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
(15) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen, zu informieren. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. Eine Information erfolgt nicht, soweit dies gerichtlich oder behördlich untersagt ist.
(16) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung durch den Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
(17) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
7. Kontrollbefugnisse
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
(2) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist.
(3) Der Auftraggeber kann eine Einsichtnahme in die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verarbeiteten Daten sowie in die verwendeten Datenverarbeitungssysteme und -programme verlangen.
(4) Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen nicht unverhältnismäßig zu stören.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. § 38 BDSG bzw. Art. 58 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollrechte die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist über entsprechende geplante Maßnahmen vom Auftragnehmer zu informieren.
8. Unterauftragsverhältnisse
(1) Die Beauftragung von Subunternehmen durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der „Anlage 2“ zu diesem Vertrag angeben
(2) Der Auftragnehmer hat den Subunternehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Subunternehmer die nach § 9 BDSG bzw. Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Subunternehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.S.d. § 4f BDSG bzw. Art. 37 DSGVO bestellt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Subunternehmer bestellt ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber den Subunternehmern gelten. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig zu kontrollieren.
(4) Der Auftragnehmer hat mit dem Subunternehmer einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des § 11 BDSG bzw. Art. 28 DSGVO entspricht. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.
(5) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 5 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.
(6) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 5 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Wartungs- und Prüfungsleistungen i.S.d. § 11 Abs. 5 BDSG stellen zustimmungspflichtige Unterauftragsverhältnisse dar, soweit die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden.
9. Datengeheimnis
(1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 5 BDSG verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.
(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet werden.
10. Wahrung von Betroffenenrechten
(1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich.
(2) Der Auftragnehmer hat nur nach Weisung des Auftraggebers die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auftragnehmer entstehen bleiben unberührt.
11. Geheimhaltungspflichten
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.
(2) Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.
12. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind.
(2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als „Anlage 1“ zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.
13. Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern
(1) Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
(2) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
14. Zurückbehaltungsrecht
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i.S.d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.
15. Schlussbestimmungen
(1) Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüglich informieren.
(2) Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.
(3) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht.
ANLAGE 1
TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN DES AUFTRAGNEHMERS
Im Folgenden werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen geregelt, die bei der durch die Auftragnehmerin erbrachten Dienstleistung umzusetzen sind.
1. ZUTRITTSKONTROLLE
Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrollmaßnahmen):- Sicherheitsschlösser
- Chipkarten / Transpondersysteme
- Schlüsselregelung & Schlüsselverwaltung
- Sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal
2. ZUGANGSKONTROLLE
Maßnahmen, die verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können:- Verwalten von Benutzerberechtigungen
- Authentifikation mit Benutzername / Passwort
- Zuordnung von Benutzerprofilen zu IT-Systemen
- Anti-Viren-Software
- Verschlüsselung von Datenträgern in Laptops / Notebooks (FileVault)
- Software-Firewall (Mac OS)
- Einsatz VPN bei Remote-Zugriffen
3. ZUGRIFFSKONTROLLE
Die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten können ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen. Personenbezogene Daten können bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden.
- Verwaltung der Rechte durch Systemadministrator
- Anzahl der Administratoren auf das „Notwendigste“ reduziert
- Einsatz von Aktenvernichtern
- Passwortrichtlinien
- Protokollierung von Zugriffen auf Anwendungen, insbesondere bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten
- Sichere Aufbewahrung von Datenträgern
- physische Löschung von Datenträgern
- Verschlüsselung von Datenträgern (FileVault)
4. WEITERGABEKONTROLLE
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.
- Weitergabe von Daten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form
- Sorgfältige Auswahl von Transportpersonal und –fahrzeugen
5. EINGABEKONTROLLE
Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.
- Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten (je nach Art der Daten)
- Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen)
- Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen worden sind
6. AUFTRAGSKONTROLLE
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.
- schriftliche Weisungen an den Auftragnehmer (z.B. durch Auftragsdatenverarbeitungsvertrag)
- Verpflichtung der Mitarbeiter des Auftragnehmers auf das Datengeheimnis
7. VERFÜGBARKEITSKONTROLLE
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.
- Geräte zur Überwachung von Temperatur und Feuchtigkeit in Serverräumen
- Schutzsteckdosenleisten in Serverräumen
- Feuer- und Rauchmeldeanlagen
- Feuerlöschgeräte in Serverräumen
- Serverräume nicht unter sanitären Anlagen
- Testen von Datenwiederherstellung
- Erstellen eines Backup- & Recoverykonzepts
8. TRENNUNGSGEBOT
Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.
- Logische Mandantentrennung (softwareseitig)
- getrennte Datenbanken
- Zugriffsberechtigungen
- Trennung von Produktiv- und Testsystem
Anlage 2
UNTERAUFTRAGNEHMER
Der Auftragnehmer nimmt für die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers Leistungen von Dritten in Anspruch, die in seinem Auftrag Daten verarbeiten („Unterauftragnehmer“).
Dabei handelt es sich um nachfolgende(s) Unternehmen:
Mittwald CM Service GmbH & Co. KG
Königsberger Straße 4-6 32339 Espelkamp Deutschland
Telefon: +49-5772-293-100
Zweck: Hosting
Schlund Technologies GmbH
Johanna-Dachs-Str. 55 93055 Regensburg Deutschland
Zweck: Domainverwaltung